Nach
den allgemein gültigen Normen und Regelwerken kann
auf eine bedarfsgerechte Entsorgung umgestellt werden,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (evtl.
sind landesrechtliche Vorgaben mit zu berücksichtigen):
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Die
Abscheideranlage muss nach
DIN 1999-100 ausreichend bemessen sein. |
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Die Leichtflüssigkeitsabscheideranlage
muss über einen selbsttätigen
Abschluss verfügen. |
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Es
muss gewährleistet sein, dass nach den bisherigen
Betriebserfahrungen
die für die Entsorgung maßgebenden Speichermengen
innerhalb von sechs
Monaten nicht erreicht werden. |
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Die monatliche
Eigenkontrolle muss durch eine sachkundige und
eingewiesene Person ordnungsgemäß durchgeführt
werden. |
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Die halbjährliche
Wartung muss durch einen Sachkundigen durchgeführt
werden. |
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Die gesamte
Abscheideranlage muss im fünfjährigen Rhythmus
von einem
fachkundigen Betrieb auf baulichen Zustand und Dichtheit
überprüft werden. |
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Ein Betriebstagebuch
muss ordnungsgemäß geführt werden. |